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MAYA

Palenque

Tikal

Copan

PIKTEN

KELTEN

Ulaid

Connacht

Dalriada

Gwynedd

ANGELSACHSEN

Königreich Kent

WESTGERMANEN

Westgoten

  • König Alarich II. (484–507)
  • Lex Romana Visigothorum
    0205D: Die der Lex Romana Visigothorum beigefügten textlichen und teils ausführlichen inhaltlichen Zusammenfassungen stammen wohl aus dem 5. Jahrhundert. Diese Zusammenfassungen begleiten alle Teile der Sammlung mit Ausnahme der Epitome Gai. Die Lex Romana Visigothorum wird von Alarich erlassen und im Städtchen Aire erstmals veröffentlicht. Der Erlass erfolgt der Form nach im in der römischen Spätantike üblichen Verfahren kaiserlicher Gesetzgebung. Im sogenannten „conmonitorium“, dem Vorwort, wird der gotisch-herrscherliche Ursprung durch die mehrfache Nennung des „rex Alaricus“ als Gesetzgebungsinstanz sowie durch die Erwähnung des für die Ausarbeitung zuständigen Hofbeamten „comes Goiaricus“ kenntlich gemacht. Der westgotische König tritt als politisch souveräner Herrscher auch über die romanische Bevölkerung auf und erlässt unter Beteiligung der Geistlichkeit und des Adels („adhibitis sacerdotibus ac nobilibus viris“) Gesetze. Die Lex Romana Visigothorum stellt eine Zusammenstellung von Kaisererlassen und juristischen Erläuterungen dar und fasst das weströmische Vulgarrecht zusammen. Sie wird auch als Breviarium Alaricianum bezeichnet. Bis zum 9. Jahrhundert entstehen zwanzig, teils fragmentarische Handschriften des Breviars. Siebzehn dieser Handschriften kürzen den Grundtext und/oder ersetzen ihn durch Interpretationen. Zusätzlich werden zwei Exzerpte sowie neun Epitomen erstellt, die sich auf fünfundzwanzig Handschriften verteilen. Diese Entwicklung führt zu einer höheren Verbreitung der im Breviar enthaltenen Gesetzgebungen. In derselben Zeit entstehen außerdem Glossenapparate, ausführliche Inhaltsverzeichnisse (explanationes titulorum), Textsummen (summae) und Anhänge (appendices).
  • Synode von Agde
    0910D: Bischof Caesarius von Arles beruft die Synode von Agde (lateinisch Concilium Agathense) nach Agde (lateinisch Agatha) in Septimanien ein. Die Synode findet am 10. September statt und wird von 35 Bischöfen aus dem südlichen Gallien besucht. Südwestfrankreich und die Provence gehören zu dieser Zeit zum Westgotenreich unter Alarich II. Die Westgoten hängen dem Arianismus an, während der Großteil der romanischen Mehrheitsbevölkerung dem Katholizismus folgt. Die Synode dient dem Ziel, die katholischen Diözesen des Gebietes gegenüber der arianischen Obrigkeit enger zusammenzuschließen und die Kirchendisziplin aufrechtzuerhalten.
    Die Synode fasst Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Kirchendisziplin. Priester, die sich dem vorgesetzten Bischof gegenüber ungehorsam zeigen oder sich hochmütig gegenüber den Gläubigen verhalten, werden vom Bischof gemaßregelt. Die bischöfliche Macht wird begrenzt, indem Fehlentscheidungen einzelner Bischöfe von ihren Amtsbrüdern aufgehoben werden können. Kleriker, die ihr Amt im Stich lassen oder aus Furcht vor einer Kirchenstrafe bei einem weltlichen Richter Schutz suchen, werden ebenso wie der Richter exkommuniziert. Priester und Bischöfe müssen bei der Weihe mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben.
    Weitere Beschlüsse betreffen das Kircheneigentum. Dotationen an die Kirche dürfen bei Strafe nicht rückgängig gemacht werden. Kleriker, die Kirchengut entwenden, werden bestraft. Geschenke an Kleriker gelten als Kircheneigentum und nicht als Privatgut. Kirchengut darf nicht oder nur unter ganz besonderen Umständen veräußert werden.
    Die Synode erlässt außerdem Regelungen zum Lebenswandel von Kirchenpersonen. Diese werden zur Enthaltsamkeit verpflichtet. Sie können vor Erlangung ihres Kirchenamts verheiratet sein, dürfen danach jedoch keinen ehelichen Umgang mehr pflegen. Im Haus eines Kirchenmannes dürfen nur dessen Mutter, Schwester, Tochter oder Nichte wohnen. Ein Kirchenmann darf keine fremden Frauen alleine aufsuchen und an keinen Hochzeitsmahlzeiten anderer Personen teilnehmen. Kirchenleute sollen keinen weltlichen Lebenswandel führen und beispielsweise keine Jagdhunde oder Falken besitzen. Trunksucht bei Klerikern wird mit 30 Tagen Exkommunikation oder körperlicher Züchtigung bestraft. Auch Haartracht und Kleidung der Kleriker werden geregelt.
    Beschlüsse zu Klöstern legen fest, dass diese nur mit Erlaubnis des Bischofs gegründet oder gebaut werden dürfen. Frauenklöster dürfen sich nicht in der Nähe von Männerklöstern befinden. Nonnen dürfen erst mit dem 40. Lebensjahr in ein Kloster eintreten.
    Im Umgang mit und in den Rechten von Sklaven bestimmt die Synode, dass die durch einen Bischof erfolgte Freilassung von Sklaven durch dessen Amtsnachfolger respektiert werden muss. Entflohene und wieder aufgegriffene Sklaven eines Bischofs, bei denen zu erwarten ist, dass sie erneut fliehen, dürfen durch den Bischof verkauft werden.
    Zu den Pflichten der Gläubigen wird festgelegt, dass Laien an Sonntagen während der gesamten Messe bis zum Segen des Bischofs anwesend sein müssen. Alle Kirchenmitglieder haben während der Quadragese das Fastengebot einzuhalten. Die Praxis der Aussetzung von Neugeborenen wird erneut verurteilt. Aufgefundene ausgesetzte Kinder dürfen von ihren Findern als eigene Kinder aufgenommen werden, sofern die Eltern nicht ausfindig gemacht werden.
    Schließlich trifft die Synode Bestimmungen zum Umgang mit den Juden. Klerikern und Laien wird verboten, an Mahlzeiten der Juden teilzunehmen. Juden, die zum Christentum konvertieren wollen, müssen zunächst acht Monate im Katechumenat verbleiben, bevor sie getauft werden können, da ihnen eine Neigung zur Rückkehr zum alten Glauben zugeschrieben wird. Nur Personen, die dem Tode nahe sind, dürfen früher getauft werden.
  • Die Westgoten Alarichs erobern Tortosa. Der Usurpator Petrus wird gefangen genommen und hingerichtet.
  • Fortsetzung 507

Burgunden

Fränkisches Reich

  • König Chlodwig I. (481/482–511)
    Schlacht bei Straßburg
    Einige Forscher nehmen an, dass nach 496 (Schlacht bei Zülpich) und irgendwann zwischen 496 und diesem Jahr eine dritte Schlacht zwischen Alamannen und Franken stattfindet, obwohl die Quellen kein genaues Datum nennen. Diese postulierte Schlacht wird mit der Unterwerfung und Eingliederung der nördlichen Alamannen in das Fränkische Reich in Verbindung gebracht. Gleichzeitig stellen sich die südlichen Alamannen unter den Schutz des ostgotischen Königs Theoderich des Großen. Ein Teil der Alamannen flieht nach Rätien und sucht dort Schutz bei ihm. Theoderich wendet sich an seinen Schwager Chlodwig I., legt Fürsprache für die Alamannen ein und erkennt zugleich Chlodwigs Zorn als berechtigt an. Er fordert, nur die Treuebrüchigen zu bestrafen und die Kämpfe gegen die übrigen Alamannen einzustellen. Zudem stellt er diese unter seinen persönlichen Schutz. Er verspricht, dafür zu sorgen, dass sich die in Rätien befindlichen Alamannen ruhig verhalten. Gleichzeitig macht er deutlich, dass er Anspruch auf das Gebiet Rätiens erhebt und die Alamannen als Druckmittel einsetzen wird, falls seine Vorherrschaft dort nicht anerkannt wird. Ein Panegyricus des Ennodius berichtet übertrieben von einem Sieg Theoderichs über die Alamannen. Ein Brief Theoderichs des Großen aus den Jahren 506/507 an Chlodwig erwähnt Kämpfe, die Chlodwig gegen die Alamannen führt. In diesem Schreiben fordert Theoderich Mäßigung, die Bestrafung nur der Treuebrüchigen und ein Ende der weiteren Kämpfe gegen die übrigen Alamannen.
  • Bischof Remigius von Reims (459–533)
  • Fortsetzung 507

Rheinfranken

Thüringer

Vandalen

OSTGERMANEN

Ostgotenreich
(ab urbe condita MCCLIX = 1259)

Langobarden

OSTRÖMISCHES REICH

IBERIA

SASSANIDENREICH

Iberia

Lachmiden

AKSUMITISCHES REICH

HIMYAR

ROURAN

  • Kagan Yujiulü Nagai (492–506)
  • Kagan Yujiulü Futu (506–508)
    Yujiulü Futu folgt seinem Vater Yujiulü Nagai als Kagan der Rouran nach. Sein erster Schritt besteht darin, Hexi Wuiliba, einen Gesandten der Rouran, zu Kaiser Xuanwu von Nord-Wei zu senden, um Frieden zu schließen. Der Kaiser lässt den Ministern jedoch mitteilen, dass die Rouran Nachkommen von Sklaven seien, dass die früheren Kaiser nur aus Gnade mit ihnen kommuniziert hätten und dass die Rouran bald ihr Land verlieren würden.
  • Fortsetzung 507

INDIEN

Alchon-Hunnen

Gupta-Reich

Vakataka

Westliche Ganga-Dynastie

Chalukya

Kamarupa

Anuradhapura

KHMER

Funan

Chenla

CHINA

(53./54. Zyklus - Jahr des Feuer-Hundes; am Beginn des Jahres Holz-Hahn)

Nördliche Wei-Dynastie

Südliche Liang-Dynastie

KOREA

Goguryeo

Baekje

Geumgwan Gaya

Silla

JAPAN

QUELLEN

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10.07.2024 Artikel eröffnet und Grundstock erstellt

22.12.2024 Grundstock ergänzt

22.04.2026 Grundstock weiter ergänzt

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