1186: Unterschied zwischen den Versionen

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(Herzog Arthur I. (Bretagne))
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==LEXIKON==
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[https://de.wikipedia.org/wiki/Gelnhauser_Privileg_von_1186 ''' Gelnhauser Privileg von 1186''']
[http://de.wikipedia.org/wiki/Gelnhauser_Privileg_von_1186 ''' Gelnhauser Privileg von 1186''']
*Das Gelnhauser Privileg[1] oder Barbarossaprivileg ist ein Privileg, mit dem Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1186 die Stadt Bremen als politische Körperschaft anerkannte, ihren Schutz und die Rechte ihrer Bürger – der cives Bremensis civitatis (der „Bürger der Bremer Bürgerschaft“) – garantierte. Das Gelnhauser Privileg, das mit Zustimmung von Bischof Hartwig II. ausgestellt wurde, legte fest, dass die Regierungsgewalt in der Stadt nur mehr vom Kaiser und der Bürgerschaft ausgehen sollte, nicht mehr von der Kirche. Die Stadt unterstand somit direkt dem Kaiser und war formal eine freie Reichsstadt. Des Weiteren enthielt das Dokument Bestimmungen über die Freiheit von Leibeigenen, die sich gemäß dem Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei ein Jahr und einen Tag in der Stadt aufgehalten hatten, sowie Klauseln über den Schutz von Erb- und Grundeigentum. Die Bestimmungen des Privilegs beziehen sich auf Rechte, die vorgeblich bereits Karl der Große auf Veranlassung von Bischof Willehand der Stadt Bremen gewährt haben soll.
*Das Gelnhauser Privileg[1] oder Barbarossaprivileg ist ein Privileg, mit dem Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1186 die Stadt Bremen als politische Körperschaft anerkannte, ihren Schutz und die Rechte ihrer Bürger – der cives Bremensis civitatis (der „Bürger der Bremer Bürgerschaft“) – garantierte. Das Gelnhauser Privileg, das mit Zustimmung von Bischof Hartwig II. ausgestellt wurde, legte fest, dass die Regierungsgewalt in der Stadt nur mehr vom Kaiser und der Bürgerschaft ausgehen sollte, nicht mehr von der Kirche. Die Stadt unterstand somit direkt dem Kaiser und war formal eine freie Reichsstadt. Des Weiteren enthielt das Dokument Bestimmungen über die Freiheit von Leibeigenen, die sich gemäß dem Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei ein Jahr und einen Tag in der Stadt aufgehalten hatten, sowie Klauseln über den Schutz von Erb- und Grundeigentum. Die Bestimmungen des Privilegs beziehen sich auf Rechte, die vorgeblich bereits Karl der Große auf Veranlassung von Bischof Willehand der Stadt Bremen gewährt haben soll.
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==QUELLEN==
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Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel; alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.
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Version vom 3. Februar 2016, 12:09 Uhr

1183 | 1184 | 1185 | 1186 | 1187 | 1188 | 1189

LEXIKON

Gelnhauser Privileg von 1186

  • Das Gelnhauser Privileg[1] oder Barbarossaprivileg ist ein Privileg, mit dem Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Jahre 1186 die Stadt Bremen als politische Körperschaft anerkannte, ihren Schutz und die Rechte ihrer Bürger – der cives Bremensis civitatis (der „Bürger der Bremer Bürgerschaft“) – garantierte. Das Gelnhauser Privileg, das mit Zustimmung von Bischof Hartwig II. ausgestellt wurde, legte fest, dass die Regierungsgewalt in der Stadt nur mehr vom Kaiser und der Bürgerschaft ausgehen sollte, nicht mehr von der Kirche. Die Stadt unterstand somit direkt dem Kaiser und war formal eine freie Reichsstadt. Des Weiteren enthielt das Dokument Bestimmungen über die Freiheit von Leibeigenen, die sich gemäß dem Rechtsgrundsatz Stadtluft macht frei ein Jahr und einen Tag in der Stadt aufgehalten hatten, sowie Klauseln über den Schutz von Erb- und Grundeigentum. Die Bestimmungen des Privilegs beziehen sich auf Rechte, die vorgeblich bereits Karl der Große auf Veranlassung von Bischof Willehand der Stadt Bremen gewährt haben soll.

Herzog Arthur I. (Bretagne)

QUELLEN

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