1497: Unterschied zwischen den Versionen

Aus WikiReneKousz
K (Anpassung Link)
(Reichshofrat)
Zeile 6: Zeile 6:
0601D: '''"Das Narrenschiff" - europaweit ganz vorn!'''  
0601D: '''"Das Narrenschiff" - europaweit ganz vorn!'''  
*Eine gnadenlose Trottelparade war der erste Riesenerfolg auf dem deutschen Buchmarkt. 1494 erschien Sebastian Brants "Narrenschiff". Bald darauf, am 1. Juni 1497, machte die lateinische Übersetzung das Werk zum internationalen Kassenschlager. Bis heute weiß niemand, warum. [http://cdn-storage.br.de/mir-live/podcast-migration/audio/podcast/import/2010_06/2010_05_31_15_26_12_01061497dasnarrenschiff_europa_a.mp3 (BR2 Kalenderblatt)]
*Eine gnadenlose Trottelparade war der erste Riesenerfolg auf dem deutschen Buchmarkt. 1494 erschien Sebastian Brants "Narrenschiff". Bald darauf, am 1. Juni 1497, machte die lateinische Übersetzung das Werk zum internationalen Kassenschlager. Bis heute weiß niemand, warum. [http://cdn-storage.br.de/mir-live/podcast-migration/audio/podcast/import/2010_06/2010_05_31_15_26_12_01061497dasnarrenschiff_europa_a.mp3 (BR2 Kalenderblatt)]
==Lexikon==
[http://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat '''Reichshofrat''']
*Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betreffende Angelegenheiten zuständig. Reichshofrat lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der Reichshofratspräsident. Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom deutschen König oder Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten Appellation oder Nichtigkeitsklage geltend machen. Dabei mussten sie den Instanzenzug der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.


==Quellen==
==Quellen==


Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.
Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.

Version vom 4. März 2012, 14:45 Uhr

1492 | 1493 | 1494 | 1497 | 1498 | 1500 | 1502

Juni

0601D: "Das Narrenschiff" - europaweit ganz vorn!

  • Eine gnadenlose Trottelparade war der erste Riesenerfolg auf dem deutschen Buchmarkt. 1494 erschien Sebastian Brants "Narrenschiff". Bald darauf, am 1. Juni 1497, machte die lateinische Übersetzung das Werk zum internationalen Kassenschlager. Bis heute weiß niemand, warum. (BR2 Kalenderblatt)

Lexikon

Reichshofrat

  • Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Reservatrechte betreffende Angelegenheiten zuständig. Reichshofrat lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der Reichshofratspräsident. Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom deutschen König oder Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten Appellation oder Nichtigkeitsklage geltend machen. Dabei mussten sie den Instanzenzug der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.

Quellen

Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.