1544: Unterschied zwischen den Versionen

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0411D: [http://de.wikipedia.org/wiki/Schlacht_von_Ceresole '''Schlacht von Ceresole''']
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*Die Schlacht von Ceresole war eine Schlacht während der Italienerkriege zwischen Frankreich und den kombinierten Kräften von Habsburg und Spanien, die am 11. April 1544 außerhalb des Dorfes Ceresole Alba stattfand. An der Spitze des französischen Heers stand François de Bourbon, comte d'Enghien. Das kaiserliche Heer wurde von Alfonso d’Avalos, Marchese del Vasto (siehe auch Avalos), geführt. Sieger war das französische Heer.
*Die Schlacht von Ceresole war eine Schlacht während der Italienerkriege zwischen Frankreich und den kombinierten Kräften von Habsburg und Spanien, die am 11. April 1544 außerhalb des Dorfes Ceresole Alba stattfand. An der Spitze des französischen Heers stand François de Bourbon, comte d'Enghien. Das kaiserliche Heer wurde von Alfonso d’Avalos, Marchese del Vasto (siehe auch Avalos), geführt. Sieger war das französische Heer.


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0918D: [http://de.wikipedia.org/wiki/Frieden_von_Crépy '''Frieden von Crépy''']
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*Der Frieden von Crépy war ein Vertrag zwischen Kaiser Karl V. und dem französischen König Franz I. Er wurde am 18. September 1544 in Crépy (Aisne) nordöstlich von Paris geschlossen. Es gibt auch Quellen, welche die Unterzeichnung auf den 19. September datieren. Durch ihn wurden - nach vier ergebnislosen Italienischen Kriegen – die Auseinandersetzungen zwischen den Habsburgern und Frankreich kurzzeitig beendet. Nachdem Karl V. 1543 ein Bündnis mit König Heinrich VIII. von England geschlossen hatte und Karls Marnefeldzug ergebnislos blieb, versuchte der Kaiser sich stärker den Verhältnissen im Reich und der von ihm angestrebten Gegenreformation zuzuwenden. Im September 1544 wurde daher der Frieden von Crépy unterzeichnet, womit der Status quo von 1538 wieder hergestellt war. England sollte nun den Kampf gegen Frankreich fortsetzen, war dann aber wenig erfolgreich. Der Frieden von Crépy verschaffte dem Kaiser die Möglichkeiten und Mittel, nach einem Bündnis mit dem Papst Paul III. (1546) gegen den Schmalkaldischen Bund vorzugehen sowie der Bedrohung durch das Osmanische Reich in Ungarn aktiver zu begegnen (siehe Türkenkriege). Franz I. verzichtete bei diesem Friedensschluss auf seine Eroberungen in Italien, vor allem auf das Herzogtum Mailand (das Reichslehen blieb) und auf das zu Spanien gehörende Königreich Neapel. Karl V. andererseits gab seine Ansprüche auf Burgund auf.
*Der Frieden von Crépy war ein Vertrag zwischen Kaiser Karl V. und dem französischen König Franz I. Er wurde am 18. September 1544 in Crépy (Aisne) nordöstlich von Paris geschlossen. Es gibt auch Quellen, welche die Unterzeichnung auf den 19. September datieren. Durch ihn wurden - nach vier ergebnislosen Italienischen Kriegen – die Auseinandersetzungen zwischen den Habsburgern und Frankreich kurzzeitig beendet. Nachdem Karl V. 1543 ein Bündnis mit König Heinrich VIII. von England geschlossen hatte und Karls Marnefeldzug ergebnislos blieb, versuchte der Kaiser sich stärker den Verhältnissen im Reich und der von ihm angestrebten Gegenreformation zuzuwenden. Im September 1544 wurde daher der Frieden von Crépy unterzeichnet, womit der Status quo von 1538 wieder hergestellt war. England sollte nun den Kampf gegen Frankreich fortsetzen, war dann aber wenig erfolgreich. Der Frieden von Crépy verschaffte dem Kaiser die Möglichkeiten und Mittel, nach einem Bündnis mit dem Papst Paul III. (1546) gegen den Schmalkaldischen Bund vorzugehen sowie der Bedrohung durch das Osmanische Reich in Ungarn aktiver zu begegnen (siehe Türkenkriege). Franz I. verzichtete bei diesem Friedensschluss auf seine Eroberungen in Italien, vor allem auf das Herzogtum Mailand (das Reichslehen blieb) und auf das zu Spanien gehörende Königreich Neapel. Karl V. andererseits gab seine Ansprüche auf Burgund auf.


=LEXIKON=
==LEXIKON==


[http://de.wikipedia.org/wiki/Vorritt '''Vorritt''']
[http://de.wikipedia.org/wiki/Vorritt '''Vorritt''']
*Der Vorritt, früher auch Rittersprung genannt, war ein lehnrechtliches Privileg für den Oberlausitzer Adel, das diesem 1544 im engen zeitlichen, wohl auch verfassungsgeschichtlichen Zusammenhang mit der Decisio Ferdinandea vom böhmischen König Ferdinand I. erteilt wurde. Bei diesem Privileg handelt sich um die erste Rechtsquelle des Oberlausitzer Territorial-Lehnrechts. Bereits zuvor hatten jedoch Vorritte, und zwar aufgrund einzelfallabhängiger Erlaubnis des Lehnsherrn stattgefunden. Der Vorritt stellt ein Rechtsritual dar, das bereits dem Sachsenspiegel - jedoch für den Geltungsbereich des Landrechts - bekannt war und insoweit in der rechtsgeschichtlichen Literatur als „Pferdprobe“ Bearbeitung erfahren hat. Lehnsgüter durften nach den strengen Grundsätzen des (sächsischen) Lehnrechts grundsätzlich nicht zu Lebzeiten des Vasallen veräußert werden. Ein Lehen durfte nur an lehnsfähige Erben in gerader Linie, das heißt etwa nicht an Töchter vererbt werden. War kein lehnsfähiger Erbe vorhanden oder war abzusehen, dass kein lehnsfähiger Erbe mehr geboren würde, entstand bereits zu Lebzeiten des erbenlosen Vasallen ein Anwartschaftsrecht des Lehnsherrn, wonach das Lehen nach Tod des Vasallen an den Lehnsherrn „heimfiel“, es also bereits zu Lebzeiten des Vasallen „auf dem Fall“ stand. Dieses Recht des Lehnsherrn durfte mithin bereits zu Lebzeiten des erbenlosen Vasallen nicht durchbrochen werden, etwa durch Veräußerung an eine Tochter oder Dritte. König Ferdinand I. gestand dem Oberlausitzer Adel mit dem Privileg über den Vorritt vom 21. Februar 1544 eine Ausnahmeregelung zu: Wenn der Vasall den Vorritt erfolgreich absolvierte, er damit seine "Jugendlichkeit, Gesundheit und Stärke" bewies, durfte er das Lehen veräußern, auch wenn er keinen lehensfähigen Erben hatte: "Desgleichen, wo er keinen männlichen Leibes-Erben hätte, und so jung, gesund und starck wäre, daß er in seinem Küraß von der Erden auf ein Hengstmäßiges Pferd sitzen mag; Wann er dasselbige vor dem Landvoigt erzeiget, soll er alsdenn auch Macht haben, seine Güter (...) zu verkauffen, männigliches unvermindert". Herausforderung war, in einer neu gefertigten ritterlichen Rüstung, deren Festigkeit durch einen Pistolenschuss überprüft wurde, ein als "hengstmäßig" anerkanntes Pferd ohne fremde Hilfe zu besteigen. Später wurde es üblich, zudem umherzureiten und das Schwert zu ziehen. Die Handlung wurde nicht häufig durchgeführt. Der Vorritt fand früher etwa auch in Görlitz, später stets auf dem Schloss Ortenburg in Bautzen statt. Die Rüstungen der "Vorreiter" wurden bis in ins 20. Jahrhundert im Bautzener Landhaus, dem Sitz der Landstände, aufbewahrt. Der Vorritt wurde bis zum Ende des 18. Jahrhunderts durchgeführt - unter großer Anteilnahme der Bevölkerung und des Adels, wie die zeitgenössischen Quellen aussagen. Bestbezeugter Vorritt ist der des Grafen Gotthelf Adolph von Hoym aus dem Jahr 1777, durch den dessen Tochter, die spätere Ehefrau (∞ 1791) des Fürsten Reuß-Ebersdorf, zur Erbin der Herrschaft Ruhland wurde. 1780 fand der letzte Vorritt statt. Die Bedeutung des Vorrittes als Rechtsritual war zugunsten der Bedeutung als Zeremoniell zurückgetreten.
*Der Vorritt, früher auch Rittersprung genannt, war ein lehnrechtliches Privileg für den Oberlausitzer Adel, das diesem 1544 im engen zeitlichen, wohl auch verfassungsgeschichtlichen Zusammenhang mit der Decisio Ferdinandea vom böhmischen König Ferdinand I. erteilt wurde. Bei diesem Privileg handelt sich um die erste Rechtsquelle des Oberlausitzer Territorial-Lehnrechts. Bereits zuvor hatten jedoch Vorritte, und zwar aufgrund einzelfallabhängiger Erlaubnis des Lehnsherrn stattgefunden. Der Vorritt stellt ein Rechtsritual dar, das bereits dem Sachsenspiegel - jedoch für den Geltungsbereich des Landrechts - bekannt war und insoweit in der rechtsgeschichtlichen Literatur als „Pferdprobe“ Bearbeitung erfahren hat. Lehnsgüter durften nach den strengen Grundsätzen des (sächsischen) Lehnrechts grundsätzlich nicht zu Lebzeiten des Vasallen veräußert werden. Ein Lehen durfte nur an lehnsfähige Erben in gerader Linie, das heißt etwa nicht an Töchter vererbt werden. War kein lehnsfähiger Erbe vorhanden oder war abzusehen, dass kein lehnsfähiger Erbe mehr geboren würde, entstand bereits zu Lebzeiten des erbenlosen Vasallen ein Anwartschaftsrecht des Lehnsherrn, wonach das Lehen nach Tod des Vasallen an den Lehnsherrn „heimfiel“, es also bereits zu Lebzeiten des Vasallen „auf dem Fall“ stand. Dieses Recht des Lehnsherrn durfte mithin bereits zu Lebzeiten des erbenlosen Vasallen nicht durchbrochen werden, etwa durch Veräußerung an eine Tochter oder Dritte. König Ferdinand I. gestand dem Oberlausitzer Adel mit dem Privileg über den Vorritt vom 21. Februar 1544 eine Ausnahmeregelung zu: Wenn der Vasall den Vorritt erfolgreich absolvierte, er damit seine "Jugendlichkeit, Gesundheit und Stärke" bewies, durfte er das Lehen veräußern, auch wenn er keinen lehensfähigen Erben hatte: "Desgleichen, wo er keinen männlichen Leibes-Erben hätte, und so jung, gesund und starck wäre, daß er in seinem Küraß von der Erden auf ein Hengstmäßiges Pferd sitzen mag; Wann er dasselbige vor dem Landvoigt erzeiget, soll er alsdenn auch Macht haben, seine Güter (...) zu verkauffen, männigliches unvermindert". Herausforderung war, in einer neu gefertigten ritterlichen Rüstung, deren Festigkeit durch einen Pistolenschuss überprüft wurde, ein als "hengstmäßig" anerkanntes Pferd ohne fremde Hilfe zu besteigen. Später wurde es üblich, zudem umherzureiten und das Schwert zu ziehen. Die Handlung wurde nicht häufig durchgeführt. Der Vorritt fand früher etwa auch in Görlitz, später stets auf dem Schloss Ortenburg in Bautzen statt. Die Rüstungen der "Vorreiter" wurden bis in ins 20. Jahrhundert im Bautzener Landhaus, dem Sitz der Landstände, aufbewahrt. Der Vorritt wurde bis zum Ende des 18. Jahrhunderts durchgeführt - unter großer Anteilnahme der Bevölkerung und des Adels, wie die zeitgenössischen Quellen aussagen. Bestbezeugter Vorritt ist der des Grafen Gotthelf Adolph von Hoym aus dem Jahr 1777, durch den dessen Tochter, die spätere Ehefrau (∞ 1791) des Fürsten Reuß-Ebersdorf, zur Erbin der Herrschaft Ruhland wurde. 1780 fand der letzte Vorritt statt. Die Bedeutung des Vorrittes als Rechtsritual war zugunsten der Bedeutung als Zeremoniell zurückgetreten.


=QUELLEN=
==QUELLEN==


Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.
Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.

Version vom 20. Mai 2012, 12:32 Uhr

1541 | 1542 | 1543 | 1544 | 1545 | 1546 | 1547

APRIL

0411D: Schlacht von Ceresole

  • Die Schlacht von Ceresole war eine Schlacht während der Italienerkriege zwischen Frankreich und den kombinierten Kräften von Habsburg und Spanien, die am 11. April 1544 außerhalb des Dorfes Ceresole Alba stattfand. An der Spitze des französischen Heers stand François de Bourbon, comte d'Enghien. Das kaiserliche Heer wurde von Alfonso d’Avalos, Marchese del Vasto (siehe auch Avalos), geführt. Sieger war das französische Heer.

SEPTEMBER

0918D: Frieden von Crépy

  • Der Frieden von Crépy war ein Vertrag zwischen Kaiser Karl V. und dem französischen König Franz I. Er wurde am 18. September 1544 in Crépy (Aisne) nordöstlich von Paris geschlossen. Es gibt auch Quellen, welche die Unterzeichnung auf den 19. September datieren. Durch ihn wurden - nach vier ergebnislosen Italienischen Kriegen – die Auseinandersetzungen zwischen den Habsburgern und Frankreich kurzzeitig beendet. Nachdem Karl V. 1543 ein Bündnis mit König Heinrich VIII. von England geschlossen hatte und Karls Marnefeldzug ergebnislos blieb, versuchte der Kaiser sich stärker den Verhältnissen im Reich und der von ihm angestrebten Gegenreformation zuzuwenden. Im September 1544 wurde daher der Frieden von Crépy unterzeichnet, womit der Status quo von 1538 wieder hergestellt war. England sollte nun den Kampf gegen Frankreich fortsetzen, war dann aber wenig erfolgreich. Der Frieden von Crépy verschaffte dem Kaiser die Möglichkeiten und Mittel, nach einem Bündnis mit dem Papst Paul III. (1546) gegen den Schmalkaldischen Bund vorzugehen sowie der Bedrohung durch das Osmanische Reich in Ungarn aktiver zu begegnen (siehe Türkenkriege). Franz I. verzichtete bei diesem Friedensschluss auf seine Eroberungen in Italien, vor allem auf das Herzogtum Mailand (das Reichslehen blieb) und auf das zu Spanien gehörende Königreich Neapel. Karl V. andererseits gab seine Ansprüche auf Burgund auf.

LEXIKON

Vorritt

  • Der Vorritt, früher auch Rittersprung genannt, war ein lehnrechtliches Privileg für den Oberlausitzer Adel, das diesem 1544 im engen zeitlichen, wohl auch verfassungsgeschichtlichen Zusammenhang mit der Decisio Ferdinandea vom böhmischen König Ferdinand I. erteilt wurde. Bei diesem Privileg handelt sich um die erste Rechtsquelle des Oberlausitzer Territorial-Lehnrechts. Bereits zuvor hatten jedoch Vorritte, und zwar aufgrund einzelfallabhängiger Erlaubnis des Lehnsherrn stattgefunden. Der Vorritt stellt ein Rechtsritual dar, das bereits dem Sachsenspiegel - jedoch für den Geltungsbereich des Landrechts - bekannt war und insoweit in der rechtsgeschichtlichen Literatur als „Pferdprobe“ Bearbeitung erfahren hat. Lehnsgüter durften nach den strengen Grundsätzen des (sächsischen) Lehnrechts grundsätzlich nicht zu Lebzeiten des Vasallen veräußert werden. Ein Lehen durfte nur an lehnsfähige Erben in gerader Linie, das heißt etwa nicht an Töchter vererbt werden. War kein lehnsfähiger Erbe vorhanden oder war abzusehen, dass kein lehnsfähiger Erbe mehr geboren würde, entstand bereits zu Lebzeiten des erbenlosen Vasallen ein Anwartschaftsrecht des Lehnsherrn, wonach das Lehen nach Tod des Vasallen an den Lehnsherrn „heimfiel“, es also bereits zu Lebzeiten des Vasallen „auf dem Fall“ stand. Dieses Recht des Lehnsherrn durfte mithin bereits zu Lebzeiten des erbenlosen Vasallen nicht durchbrochen werden, etwa durch Veräußerung an eine Tochter oder Dritte. König Ferdinand I. gestand dem Oberlausitzer Adel mit dem Privileg über den Vorritt vom 21. Februar 1544 eine Ausnahmeregelung zu: Wenn der Vasall den Vorritt erfolgreich absolvierte, er damit seine "Jugendlichkeit, Gesundheit und Stärke" bewies, durfte er das Lehen veräußern, auch wenn er keinen lehensfähigen Erben hatte: "Desgleichen, wo er keinen männlichen Leibes-Erben hätte, und so jung, gesund und starck wäre, daß er in seinem Küraß von der Erden auf ein Hengstmäßiges Pferd sitzen mag; Wann er dasselbige vor dem Landvoigt erzeiget, soll er alsdenn auch Macht haben, seine Güter (...) zu verkauffen, männigliches unvermindert". Herausforderung war, in einer neu gefertigten ritterlichen Rüstung, deren Festigkeit durch einen Pistolenschuss überprüft wurde, ein als "hengstmäßig" anerkanntes Pferd ohne fremde Hilfe zu besteigen. Später wurde es üblich, zudem umherzureiten und das Schwert zu ziehen. Die Handlung wurde nicht häufig durchgeführt. Der Vorritt fand früher etwa auch in Görlitz, später stets auf dem Schloss Ortenburg in Bautzen statt. Die Rüstungen der "Vorreiter" wurden bis in ins 20. Jahrhundert im Bautzener Landhaus, dem Sitz der Landstände, aufbewahrt. Der Vorritt wurde bis zum Ende des 18. Jahrhunderts durchgeführt - unter großer Anteilnahme der Bevölkerung und des Adels, wie die zeitgenössischen Quellen aussagen. Bestbezeugter Vorritt ist der des Grafen Gotthelf Adolph von Hoym aus dem Jahr 1777, durch den dessen Tochter, die spätere Ehefrau (∞ 1791) des Fürsten Reuß-Ebersdorf, zur Erbin der Herrschaft Ruhland wurde. 1780 fand der letzte Vorritt statt. Die Bedeutung des Vorrittes als Rechtsritual war zugunsten der Bedeutung als Zeremoniell zurückgetreten.

QUELLEN

Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.