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*Mit einem völkerrechtlichen Vertrag schliesst die Schweiz mit anderen Völkerrechtssubjekten eine Vereinbarung ab. Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten. Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Verträgen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Verträgen (auch Kollektivverträge), an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Bundesrat (Bundesregierung der Schweiz) umfassende Kompetenzen im Bereich der völkerrechtlichen Verträge; sie werden ihm von der Bundesverfassung eingeräumt. Er darf jedoch nicht eigenmächtig agieren, sondern ist grundsätzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung, des schweizerischen Parlaments, angewiesen. Dieser Genehmigung bedarf es sowohl bei der Ratifikation als auch der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags. Bei den genehmigungsbedürftigen Verträgen besteht die Möglichkeit des Referendums für den Souverän. Je nachdem, welche Auswirkungen der völkerrechtliche Vertrag hat, ist dieses Referendum fakultativ (Art. 141 BV) – das heisst, es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs – oder es ist obligatorisch (Art. 140 BV) – das heisst, es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs. (Artikel des Tages) | *Mit einem völkerrechtlichen Vertrag schliesst die Schweiz mit anderen Völkerrechtssubjekten eine Vereinbarung ab. Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten. Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Verträgen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Verträgen (auch Kollektivverträge), an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Bundesrat (Bundesregierung der Schweiz) umfassende Kompetenzen im Bereich der völkerrechtlichen Verträge; sie werden ihm von der Bundesverfassung eingeräumt. Er darf jedoch nicht eigenmächtig agieren, sondern ist grundsätzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung, des schweizerischen Parlaments, angewiesen. Dieser Genehmigung bedarf es sowohl bei der Ratifikation als auch der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags. Bei den genehmigungsbedürftigen Verträgen besteht die Möglichkeit des Referendums für den Souverän. Je nachdem, welche Auswirkungen der völkerrechtliche Vertrag hat, ist dieses Referendum fakultativ (Art. 141 BV) – das heisst, es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs – oder es ist obligatorisch (Art. 140 BV) – das heisst, es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs. (Artikel des Tages) | ||
*[http://www1.wdr.de/radio/wdr5/sendungen/zeitzeichen/zeitzeichen-friede-von-basel-beendet-schweizerkrieg-100.html WDR ZeitZeichen 2024] | |||
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Aktuelle Version vom 23. September 2024, 15:11 Uhr
SEPTEMBER
0909D: Vasco da Gama kehrt nach Lissabon zurück
0922D: Friede zu Basel
- Der Frieden zu Basel zwischen dem römisch-deutschen König Maximilian I. und der Alten Eidgenossenschaft beendet den Schwabenkrieg.
- Mit einem völkerrechtlichen Vertrag schliesst die Schweiz mit anderen Völkerrechtssubjekten eine Vereinbarung ab. Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner, bestimmte Verpflichtungen einzuhalten oder auf entsprechende Rechte zu verzichten. Zu unterscheiden ist zwischen bilateralen Verträgen zwischen zwei Vertragsparteien und multilateralen Verträgen (auch Kollektivverträge), an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind. In der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat der Bundesrat (Bundesregierung der Schweiz) umfassende Kompetenzen im Bereich der völkerrechtlichen Verträge; sie werden ihm von der Bundesverfassung eingeräumt. Er darf jedoch nicht eigenmächtig agieren, sondern ist grundsätzlich auf die Genehmigung der Bundesversammlung, des schweizerischen Parlaments, angewiesen. Dieser Genehmigung bedarf es sowohl bei der Ratifikation als auch der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags. Bei den genehmigungsbedürftigen Verträgen besteht die Möglichkeit des Referendums für den Souverän. Je nachdem, welche Auswirkungen der völkerrechtliche Vertrag hat, ist dieses Referendum fakultativ (Art. 141 BV) – das heisst, es muss ergriffen werden und es bedarf nur des Volksmehrs – oder es ist obligatorisch (Art. 140 BV) – das heisst, es wird von Amtes wegen eingeleitet und bedarf des doppelten Mehrs. (Artikel des Tages)
- WDR ZeitZeichen 2024
OKTOBER
1001D: Marsilio Ficino
- Marsilio Ficino (latinisiert Marsilius Ficinus; * 19. Oktober 1433 in Figline Valdarno; † 1. Oktober 1499 in Careggi, heute ein Stadtteil von Florenz) war ein Humanist, Philosoph und Arzt. Er gehört zu den bekanntesten Persönlichkeiten des Renaissance-Humanismus in Florenz. Mit seinen Übersetzungen und Kommentaren trug er maßgeblich zur Kenntnis Platons und des Platonismus in seiner Epoche bei und machte dem lateinischsprachigen Publikum Schriften antiker griechischsprachiger Autoren zugänglich. Sein vom Neuplatonismus Plotins geprägtes Platon-Verständnis wurde für die Frühe Neuzeit wegweisend. Die ihm von der Nachwelt zugeschriebene Rolle des Leiters einer „Platonischen Akademie“ in Florenz hat er allerdings nicht gespielt. Es gab damals keine Einrichtung dieses Namens, sondern nur einen informellen Kreis seiner Schüler, die er „Akademiker“ nannte, ohne institutionellen Rahmen. (Artikel des Tages)
NOVEMBER
1105D: Catholicon (Wörterbuch)
- Das Catholicon erscheint als erstes Wörterbuch der bretonischen und der französischen Sprache. Die Inkunabel ist in Tréguier von Jehan Calvez gedruckt.
1123D: "Perkin Warbeck" wird hingerichtet
LEXIKON
Kurfürst Joachim I. (Brandenburg)
- Joachim I. (1484-1535) aus dem Geschlecht der Hohenzollern war von 1499 bis 1535 Kurfürst von Brandenburg.
- Der Schwabenkrieg war ein von Januar bis September 1499 dauernder kriegerischer Konflikt zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haus Habsburg-Österreich mit seinem massgeblichen Verbündeten, dem Schwäbischen Bund, um die Vorherrschaft im habsburgisch-eidgenössischen Grenzgebiet. Wenngleich die Eidgenossen den Krieg militärisch gewannen, konnten sie dadurch keinen Gebietszuwachs verzeichnen.
QUELLEN
Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.
20.04.2012 Artikel eröffnet
30.10.2012 Grundstock erstellt