1539: Unterschied zwischen den Versionen

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0815D: [http://de.wikipedia.org/wiki/Edikt_von_Villers-Cotterêts '''Edikt von Villers-Cotterêts''']
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*Mit dem Edikt von Villers-Cotterêts (französisch Ordonnance de Villers-Cotterêts) vom 15. August 1539 führte König Franz I. eine umfangreiche Reform von Justiz und Verwaltung durch, bei der unter anderem in Artikel 111 die französische Sprache (langage maternel francoys) zur alleinigen Urkunden- und Verwaltungssprache in Frankreich erhoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verwendung des Lateins in Rechtsangelegenheiten üblich. Das Edikt ist benannt nach dem Ort Villers-Cotterêts in der Picardie, in dem es erlassen wurde.
*Mit dem Edikt von Villers-Cotterêts (französisch Ordonnance de Villers-Cotterêts) vom 15. August 1539 führte König Franz I. eine umfangreiche Reform von Justiz und Verwaltung durch, bei der unter anderem in Artikel 111 die französische Sprache (langage maternel francoys) zur alleinigen Urkunden- und Verwaltungssprache in Frankreich erhoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verwendung des Lateins in Rechtsangelegenheiten üblich.  


==LEXIKON==
==LEXIKON==


[http://de.wikipedia.org/wiki/Frankfurter_Anstand '''Frankfurter Anstand''']
[http://de.wikipedia.org/wiki/Frankfurter_Anstand '''Frankfurter Anstand''']
*Im so genannten Frankfurter Anstand von 1539 wurde der Nürnberger Anstand von 1532 bekräftigt, der den Status quo zwischen Protestanten und Katholiken im Reich sichern sollte. Aufgrund einer drohenden protestantischen antihabsburgischen Koalition des Schmalkaldischen Bundes mit Dänemark und Frankreich entschied sich Kaiser Karl V. zu einer versöhnlicheren Religionspolitik und unterzeichnete am 19. April 1539 den Frankfurter Anstand. Dieser zunächst auf sechs Monate angelegte einstweilige Religionsfrieden beendete die Prozesse gegen Protestanten am Reichskammergericht, die wegen der Säkularisierung von Kirchengut angeklagt waren. Unter der Bedingung, kein weiteres Kirchengut zu säkularisieren und keine neuen Mitglieder in den Schmalkaldischen Bund aufzunehmen, versprach der Kaiser, keine neuen Mitglieder in den katholischen Nürnberger Bund aufzunehmen. Darüber hinaus wurde ein Religionsgespräch zwischen den Theologen und Laien der katholischen und evangelischen Konfessionen vereinbart, zu dem es 1540 im Hagenauer Religionsgespräch kam.
*Im so genannten Frankfurter Anstand von 1539 wurde der Nürnberger Anstand von 1532 bekräftigt, der den Status quo zwischen Protestanten und Katholiken im Reich sichern sollte.  
 
[http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:1539_paintings '''Gemäldegalerie''']
 
[http://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_%28Sachsen%29 '''Herzog Heinrich (Sachsen)''']
*Heinrich (1473-1541) aus dem Hause der albertinischen Wettiner war von 1539 bis 1541 Herzog von Sachsen sowie Sagan und als Heinrich V. auch Markgraf von Meißen.
 
[http://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_%28J%C3%BClich-Kleve-Berg%29 '''Herzog Wilhelm (Jülich-Kleve-Berg)''']
*Wilhelm V.(1516-1592), war von 1539 bis zu seinem Tod Herzog von Jülich-Kleve-Berg sowie Graf von Mark und Ravensberg.


==QUELLEN==
==QUELLEN==


Blaue Stichwörter verweisen stets direkt auf den entsprechenden Wikipedia-Artikel, daraus wird dann der Einleitungstext im ersten Abschnitt zitiert. Alle anderen Quellen sind am blauen Link am Schluss des jeweiligen Abschnitts erkennbar, daraus stammt dann auch der Text des Abschnitts.
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21.05.2012 Artikel eröffnet
22.06.2012 Grundstock erstellt (zusammen mit Debussy)
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Aktuelle Version vom 22. Juni 2012, 20:44 Uhr

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AUGUST

0815D: Edikt von Villers-Cotterêts

  • Mit dem Edikt von Villers-Cotterêts (französisch Ordonnance de Villers-Cotterêts) vom 15. August 1539 führte König Franz I. eine umfangreiche Reform von Justiz und Verwaltung durch, bei der unter anderem in Artikel 111 die französische Sprache (langage maternel francoys) zur alleinigen Urkunden- und Verwaltungssprache in Frankreich erhoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verwendung des Lateins in Rechtsangelegenheiten üblich.

LEXIKON

Frankfurter Anstand

  • Im so genannten Frankfurter Anstand von 1539 wurde der Nürnberger Anstand von 1532 bekräftigt, der den Status quo zwischen Protestanten und Katholiken im Reich sichern sollte.

Gemäldegalerie

Herzog Heinrich (Sachsen)

  • Heinrich (1473-1541) aus dem Hause der albertinischen Wettiner war von 1539 bis 1541 Herzog von Sachsen sowie Sagan und als Heinrich V. auch Markgraf von Meißen.

Herzog Wilhelm (Jülich-Kleve-Berg)

  • Wilhelm V.(1516-1592), war von 1539 bis zu seinem Tod Herzog von Jülich-Kleve-Berg sowie Graf von Mark und Ravensberg.

QUELLEN

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21.05.2012 Artikel eröffnet

22.06.2012 Grundstock erstellt (zusammen mit Debussy)

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