1531: Unterschied zwischen den Versionen

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==QUELLEN==


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Version vom 4. Juli 2012, 11:59 Uhr

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OKTOBER

1011D: Schlacht bei Kappel

  • Die Schlacht bei Kappel fand am 11. Oktober 1531 bei Kappel am Albis statt. Zürich unterlag den fünf Orten, womit in der Eidgenossenschaft die Vorherrschaft der katholischen Orte bis zum zweiten Villmergerkrieg 1712 besiegelt war.

1024D: Schlacht um Gubel

  • Die Schlacht oder das Gefecht am Gubel fand am 24. Oktober 1531 auf dem Gubel, einer Anhöhe in der Gemeinde Menzingen im Kanton Zug statt. Beteiligt waren je ein Teil des Heeres der reformierten und der katholischen Orte der Alten Eidgenossenschaft. Die Schlacht am Gubel war das letzte Gefecht im Zweiten Kappelerkrieg. Nach der Schlacht bei Kappel am 11. Oktober 1531, die mit einer Niederlage der reformierten Orte geendet hatte, verschanzte sich das katholische Heer in der Nähe von Inwil bei Baar auf dem Baarerboden. Alle Versuche der reformierten Heerführer, die Innerschweizer aus der strategisch günstigen Position herauszulocken, misslangen. Am 23. Oktober gelang den Zürchern ein Vorstoss mit mehreren Tausend Mann gegen Sihlbrugg, von wo sie über Neuheim und Menzingen auf den Gubel zogen, wo das Nachtlager aufgeschlagen wurde. Das katholische Heer entsandte eine Abordnung von ca. 1400 Mann zur Beobachtung des Gegners. Während der Nacht stiess eine kleinere Abteilung dieses katholischen Heeres auf das Lager der Reformierten. Da unterwegs zahlreiche Burschen aus der Gegend um Oberägeri/Unterägeri zu der Truppe gestossen waren, handelte es sich gemäss der Überlieferung um 632 Mann. Um zwei Uhr nachts griffen die Katholiken die Reformierten an und besiegten sie trotz derer Übermacht dank des Überraschungseffekts. Nach der Niederlage der Reformierten am Gubel kam am 20. November 1531 der zweite Kappeler Landfriede zustande. Auf dem Schlachtfeld wurde 1559 eine Kapelle geweiht, die 1780 abbrannte. Die Kapelle war Ziel alljährlicher Wallfahrten der fünf Orte. Sie wurde sogleich wieder aufgebaut und durch ein Wirtshaus und eine Kaplanei ergänzt. Nach der 300-Jahrfeier 1831 wurde durch eine Gesellschaft ein Frauenkloster zur ewigen Anbetung gegründet, das 1851 von Kapuzinerinnen bezogen wurde. Der Gubel behielt auch nach dem Ende der Alten Eidgenossenschaft einen gewissen Stellenwert als Wallfahrtsort für die umliegenden Gemeinden und katholisch-konservativ Gesinnte. Über die genaue Zahl der an der Schlacht bzw. dem Gefecht beteiligten Männer gibt es keine genaue und vertrauenswürdige Zahlen. Während die reformierte Seite die Zahl der auf dem Gubel im Nachtlager liegenden Truppe eher für kleiner hält, betont die lokale Überlieferung und die katholische Sicht, wie klein die Gruppe katholischer bzw. einheimischer Angreifer war. Das Heer der Reformierten auf dem Gubel wird wohl um die 5.000 Mann umfasst haben, während die Angreifer wahrscheinlich zwischen 600 und 700 Mann stark waren. Die überlieferten ca. 800 Toten auf reformierter und 87 Toten auf katholischer Seite spiegeln dieses Kräfteverhältnis und die Wirkung der nächtlichen Überraschung.

NOVEMBER

1120D: Zweiter Kappeler Landfriede

  • Der Zweite Kappeler Landfriede(auch Zweiter Landfrieden von 1531) , der am 20. November 1531 im Weiler Deinikon bei Baar geschlossen wurde, regelte die religiösen Verhältnisse nach dem Zweiten Kappeler Krieg, der zur Zeit der Reformation zwischen den katholischen und reformierten Orten der Eidgenossenschaft ausgetragen wurde. Der Erste Kappeler Landfrieden wurde aufgehoben. Die unterlegenen reformierten Kantone mussten gegenüber den Regelungen durch den Ersten Kappeler Landfrieden empfindliche Nachteile in Kauf nehmen: Jeder souveräne Kanton der Eidgenossenschaft kann in seinem Gebiet nach dem Prinzip cuius regio eius religio die Konfession für alle Einwohner verbindlich regeln. Für Deutschland wurde dieses Prinzip erst durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 verbindlich. Die Grafschaft Toggenburg musste die Lehnshoheit der Fürstabtei St. Gallen wieder anerkennen. Die reformierten und paritätischen Gemeinden durften weiter bestehen und mussten vom katholischen Fürstabt respektiert werden. Das Toggenburg blieb also ein gemischtkonfessionelles Gebiet. Es blieb zwar als Zugewandter Ort mit der Eidgenossenschaft verbunden, durch die Definitive Etablierung der fürstäbtischen Herrschaft waren einerseits die Unabhängigkeitsbestrebungen der Toggenburger vorläufig gescheitert, andererseits weitere Versuche Zürichs, seine Macht nach Osten zu erweitern, blockiert. Die Untertanen der Fürstabtei St. Gallen im Fürstenland zwischen Wil und Rorschach mussten zum katholischen Glauben zurückkehren. Die Gemeine Herrschaft Thurgau blieb zwar im Prinzip ebenfalls ein gemischtkonfessionelles Gebiet, katholische Einwohner einer Gemeinde konnten jedoch die Wiederherstellung ihres Gottesdienstes verlangen, die reformierten Kirchgemeinden hatten in diesem Fall kein Anrecht auf Fortbestand. Die Gemeinen Herrschaften Freie Ämter, Gaster, Uznach sowie die Schirmherrschaft Rapperswil wurden ganz rekatholisiert. Die Grafschaft Baden und die Grafschaft Sargans zum grössten Teil. Die reformierten Orte mussten das christliche Burgrecht auflösen. Die durch den Zweiten Kappeler Landfrieden bestimmten Machtverhältnisse zwischen den katholischen und reformierten Orten der Eidgenossenschaft wurden erst nach dem Zweiten Villmerger- oder Toggenburgerkrieg 1712 korrigiert.

LEXIKON

Apologie der Confessio Augustana

  • Die Apologie der Confessio Augustana (Abk.: AC; lat. Apologia Confessionis Augustanae) ist die Verteidigungsschrift der Confessio Augustana (CA) gegenüber den in der Confutatio Augustana vorgebrachten Argumenten der Katholiken. Federführend war Philipp Melanchthon, jedoch unter spürbarem Einfluss Martin Luthers. Die AC sollte ursprünglich Kaiser Karl V. auf dem Augsburger Reichstag vorgelegt werden, wurde aber von diesem abgelehnt. Ihre Erstveröffentlichung erfolgte Ende April 1531. Die AC wurde 1537 auf dem Schmalkaldischen Konvent offiziell zur Bekenntnisschrift der Protestanten erklärt.

Galgenkrieg

  • Als Galgenkrieg wird ein unblutiger Konflikt zwischen den eidgenössischen Ständen Basel und Solothurn in den Jahren 1531 und 1532 bezeichnet, bei dem es vordergründig um gerichtsherrliche Zuständigkeiten ging. Im Hintergrund der Auseinandersetzung standen aber konfessionelle Gegensätze und territoriale Rivalitäten. Seitdem Basel von der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts an Gebiete im Sisgau erwarb und Solothurn es ihm von der zweiten Hälfte an gleichtat, standen die zwei Kantone in einem feindseligen Verhältnis. Durch das Aussterben des Adelshauses Thierstein-Pfeffingen 1519 wurde ein Erbschaftsstreit akut, bei dem sich Solothurn und das Fürstbistum Basel 1522 gemeinsam gegen Basel durchsetzten. Solothurn konnte die bereits 1485 gekaufte Burg Dorneck mit Hinterland auf dem Sisgauer Gempenplateau erweitern. Dort richtete es ab 1502 die Landvogtei Dorneck ein. Allerdings hatte Basel 1461/1510 die Sisgauer Landgrafschaftsrechte erworben und verstand sich als oberster Gerichtsherr über weite Teile des ihm nahegelegenen Juranordfusses, so auch des Gempenplateaus. Damit überkreuzten sich Solothurner und Basler Herrschaftsansprüche im selben Gebiet. Der Antagonismus erhielt eine verschärfende konfessionelle Komponente, als Basel sich 1529 reformierte, während Solothurn katholisch blieb. Der Streit über die Zuständigkeit in einem Mordfall liess den schwelenden Konflikt im Februar 1531 entflammen. Basel forderte für sich die Hochgerichtsbarkeit über die Solothurner Gemeinden Dornach, Hochwald, Büren, Nuglar-St. Pantaleon, Seewen und Gempen. Dagegen liess Solothurn in Gempen demonstrativ einen Galgen errichten, um seine Autorität zu bekräftigen. Nachdem Basel diesen Galgen hatte abbrechen lassen, reagierte Solothurn mit einem militärischen Aufgebot. Zu diesem Zeitpunkt griff die Eidgenossenschaft als Vermittlerin zwischen den zwei verfeindeten Ständen ein. Mit katholischer Mehrheit gab ein Schiedsspruch vom 27. Juli 1531 Solothurn Recht. Allein im östlichen Teil der Gemeinde Nunningen verblieb Basel das Hochgericht (bis 1665). Mit dem definitiven Vertrag vom 13. Dezember 1532 wurde die Grenze der Landgrafschaft auf eine Linie verlegt, die heute noch die Kantone Solothurn und Baselland trennt.

Zweiter Kappelerkrieg

  • Der Zweite Kappelerkrieg war 1531 die Fortsetzung des Ersten Kappelerkriegs, der 1529 ohne Kampfhandlungen mit dem Ersten Kappeler Landfrieden beendet wurde. Bei den Kappeler Kriegen handelt es sich um die ersten europäischen Religionskriege. Die zwei Kriege wurden durch die reformierten Kantone unter der Führung Zürichs mit dem Reformator Ulrich Zwingli gegen die fünf inneren katholischen Berg-Kantone geführt. Die Abmachungen des ersten Kappeler Landfriedens hielten nicht lange. Wesentlichen Einfluss hatte die Entwicklung in Deutschland. Die Beschlüsse des Augsburger Reichstags führten zu Misstrauen zwischen der katholischen und reformierten Partei in der Schweiz. Einmischungen in die Glaubensverhältnisse der gegnerischen Gebiete verstärkten diese Haltung. Zürich wurde vorgeworfen, sich neue Gebiete einverleiben zu wollen. Als die katholischen inneren Orte die Hilfe im Müsserkrieg verweigerten, drängte der Zürcher Reformator Zwingli auf einen neuen Waffengang. Die im Christlichen Burgrecht verbündeten Orte blieben zurückhaltend und verhängten einzig eine Lebensmittelsperre gegen die inneren Orte, worauf diese am 9. Oktober 1531 Zürich den Krieg erklärten. In der Schlacht bei Kappel erlitten die isolierten und schlecht geführten Zürcher am 11. Oktober 1531 eine Niederlage. Zwingli fiel in dieser Schlacht. In der dreizehn Tage später stattfindenden Schlacht am Gubel wurde der Krieg endgültig zugunsten der katholischen Orte entschieden und Friedensverhandlungen eingeleitet. Mit dem Zweiten Kappeler Landfrieden wurde der Zweite Kappelerkrieg beendet und damit die weitere Ausbreitung der Reformation in der deutschsprachigen Schweiz beendet.


QUELLEN

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